Hinweis für das Aufsetzen ausländischer Rufnummern

Am 1. Dezember 2021 ist ein neues Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten – mit vielen Neuerungen auch im Bereich der Verwendung von Nummern. Wichtig ist hier Absatz 2 des § 120 TKG:

§ 120 Rufnummernübermittlung
(1) …
(2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.
(3) …
(4) …
(5) …

Dieser Absatz regelt das Aufsetzen von eigenen Rufnummern. Bisher wurde dafür das CLIP -no-screening-Verfahren genutzt. Damit konnte die oder der Angerufene eine bestimmte Rufnummer zurückrufen. Diese Methode wurde in der Vergangenheit allerdings oft missbraucht – zum Schaden der Verbraucher:innen. Deshalb hat der Gesetzgeber drastische Maßnahmen ergriffen: Das Aufsetzen einer Rufnummer durch Nutzer:innen ist nur noch dann zulässig, wenn

  • es sich um eine deutsche Rufnummer handelt und
  • die Nutzer:innen ein Nutzungsrecht an der Rufnummer haben.

Das Aufsetzen ausländischer Rufnummern ist somit nach dem TKG grundsätzlich unzulässig.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nunmehr mit der Vfg-Nr. 44 im Amtsblatt vom 25. Mai 2022 auf S. 552 („Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Aufsetzens und der Übermittlung einer ausländischen Rufnummer als zusätzliche Rufnummer des Anrufers“) Ausnahmeregelungen veröffentlicht.

Danach dürfen nur Rufnummern aus bestimmten Ländern aufgesetzt werden  – und Nutzer:innen müssen ihrem Anbieter vorher ihr Nutzungsrecht an einer solchen Nummer nachweisen. Dabei müssen die Nutzer:innen Unternehmer sein, also die Rufnummer mindestens überwiegend zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken nutzen. Die aufgesetzte Rufnummer darf dann nur für Anrufe in genau dieses Land genutzt werden, aus dessen Rufnummernraum die aufzusetzende Rufnummer stammt.
Die BNetzA hat  festlegt, dass Nutzer:innen ihren Anbieter, der nach § 120 Abs. 1 Satz 1 TKG den Aufbau der abgehenden Verbindung ermöglicht, bei der die ausländische Rufnummer aufgesetzt wird, unter Angabe der Rufnummer und Benennung des Ziellandes über die beabsichtigte Nutzung informieren. Vodafone hat das berücksichtigt:

Sie möchten die Ausnahmeregelung nutzen? Dann schicken Sie bitte Ihren geeigneten Nachweis (Zuteilungsbescheid mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (mit Angabe der Rufnummer) oder Vertrag (bei fehlender Angabe der Rufnummer, dann mit Rechnung mit Angabe der Rufnummer) und Ihre Kundennummer per E-Mail an gk-betreuung@vodafone.com oder nutzen Sie das Kontaktformular. Geben Sie als Betreff bitte „TKG120“ an.

Wichtig: Informieren Sie uns bitte auch für schon bestehende Vertragsverhältnisse. Ohne die Info dürfen Sie keine ausländischen Rufnummer nutzen.

Häufige Fragen zum Aufsetzen ausländischer Rufnummern